- Der Verein führt den Namen „Tiroler Sommelierverein (TSOV)“.
- Er hat den Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.
§ 1 - Der Verein
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Information der Mitglieder über neue Organisationsformen des Fremdenverkehrs, über einschlägige gesetzliche Bestimmungen und Technologien auf dem Gebiet des Weines und anderer Getränke sowie im Service.
- den Kontakt der Mitglieder zu anderen Sommeliervereines in anderen Ländern.
- den Kontakt der Mitglieder zu Instituten und Organisationen des Fremdenverkehrs.
- die Aufnahme und Pflege zu anderen Fach vereinen.
- die Wahrung aller Vereins- und Berufsinteressen,
- die Pflege von Öffentlichkeitsarbeit in allen Bereichen der Gastronomie unter besonderer Berücksichtigung des Weines,
- Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung im Sommelierwesen sowie zur Organisation und Abhaltung von Sommelierprüfungen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Verwendungszweck soll durch die in Absatz 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Abhaltung von Veranstaltungen, insbesondere von Vorträgen über Wein und andere Getränke sowie von Diskussionen und Präsentationen
- Veranstaltung von Studienreisen, Exkursionen und Betriebsbesuchen
- gesellige Veranstaltungen
- Errichtung von Bezirksgruppen in verschiedenen Orten Tirols
- Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
-
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden und Förderungsbeiträge
- sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder (ordentliches Mitglied und Hotelmitglied)
- außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern (alle Mitgliedschaften außer den oben angeführten) und
- Ehrenmitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur physische Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine verantwortungsvolle Tätigkeit in der Gastronomie ausüben, oder im Weinhandel tätig sind.
- Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den oder die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses nach zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außergewöhnlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder via E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Weiters wird die GV auf der Homepage angezeigt.
- Anträge zu Generalversammlungen sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist nach ordentlicher Ausschreibung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einer Stimmenmehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Entscheidung und Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsident, einem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie aus den Beisitzern. Für jeden politischen Bezirk wird von der Generalversammlung ein Beisitzer bestellt. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Präsident in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktion erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Generalversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten , des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird erart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
§ 17 Informationsmedien
Im Zuge der modernen Informationsmedien ist die Schriftlichkeit auch erfüllt, wenn die Übermittlung der Informationen via E-Mail erfolgt.
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